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Anforderungen an den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität
Art 27
Abs. 2 und 3 RB-EUHb
Die
Verzichtserklärung nach Art. 27 Abs. 3 f Satz 2 und 3 RB-EUHb ist so
abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie
freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen
abgegeben hat, wobei sie vor den zuständigen Justizbehörden des den
Europäischen Haftbefehl ausstellenden Mitgliedsstaates abzugeben und nach
seinem innerstaatlichen Recht zu Protokoll zu nehmen ist.
OLG Hamm,
Beschluss v. 19.12.2006 4 Ws 572/06
Sachverhalt: Der Verurteilte ist - nachdem er am 25.10.1997 aus dem Strafvollzug entwichen war und sich nach Spanien abgesetzt hatte - am 02.02.2006 auf Grund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Dortmund in dem Verfahren 11 VRs 489/92 (11 Js 1916/90) am 02.02.2006 aus Spanien nach Deutschland zum Zwecke der Strafvollstreckung ausgeliefert worden. Die Strafvollstreckungskammer war mit der Staatsanwaltschaft Hagen der Auffassung, die durch das Amtsgericht Werl - 8 AR 30/06 - am 04.04.2006 protokollierte Erklärung (er verzichte gem. Art 27 Abs.3f RB-EHbG im Hinblick auf die Strafvollstreckungssache der Staatsanwaltschaft Hagen auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität) stelle eine wirksame Zustimmung zur Strafvollstreckung auch auf Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Hagen dar. Entscheidung des Gerichts: Die gegenüber dem Amtgericht Werl gemachte Verzichtserklärung genügt nicht den Formerfordernissen. Gemäß Art. 27 Abs. 3 f Satz 2 und 3 RB-EUHb ist die Verzichtserklärung so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat, wobei sie vor den zuständigen Justizbehörden des den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Mitgliedsstaates abzugeben und nach seinem innerstaatlichen Recht zu Protokoll zu nehmen ist. Zwar fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, welche Förmlichkeiten und Verfahrensweisen insoweit bei der Auslieferung eines Verfolgten aus dem Ausland nach Deutschland zu beachten sind, da sich die die Vorgaben des RB-EUHb umsetzenden Bestimmungen der § 78 - 83 i IRG dem Wortlaut nach ausschließlich auf den umgekehrten Fall, nämlich die Auslieferung aus Deutschland in das Ausland, beziehen. Allerdings kann auf Grundlage der vertraglich zugesicherten Gegenseitigkeit und des sich darin manifestierenden wechselseitigen Vertrauens in die Funktionsfähigkeit des Rechtssystems des jeweils anderen Mitgliedsstaates für die Auslieferung nach Deutschland kein geringerer Maßstab gelten, als im umgekehrten Falle. Demzufolge ergeben sich die zu beachtenden Verfahrensförmlichkeiten aus der analogen Anwendung des § 83 h Abs. 3 IRG wonach der Betroffene auch über die Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärung zu belehren ist.
Im Übrigen sind an den Umfang der richterlichen Belehrung
angesichts der möglichen Tragweite eines Verzichts auf den Grundsatz der
Spezialität strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1999,
252, 253). Deshalb war das Amtsgericht gehalten, den Verurteilten auch über sein
in Art. 27 Abs. 3 f Satz 4 RB-EUHb verbrieftes und durch analoge Anwendung von §
40 IRG umgesetztes Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes zu
bedienen, zu belehren. An beiden Hinweisen fehlt es vorliegend indes. Das hat
die Unwirksamkeit der vor dem Amtsgericht Werl abgegebenen Verzichtserklärung
des Verurteilten zur Folge, weshalb festzustellen ist, dass die
Strafvollstreckung - derzeit - unzulässig ist. Bedeutung der Entscheidung: Ähnlich der Entscheidung des BGH zur „qualifizierten Belehrung“ im Falle eines Deals (BGH, Beschluss vom 11. 5. 2005 - 5 StR 124/05). Ist auch in Auslieferungsverfahren stets darauf zu achten, dass eine „qualifizierte Belehrung“ des Betroffenen erfolgt ist. Hierbei muss der Betroffene insbesondere darauf hingewiesen worden sein, dass es ihm frei steht, sich auch im –stets komplizierten – Auslieferungsverfahren eines Beistandes zu bedienen. |
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