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Vernehmung
 

 

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Vernehmung des Verfolgten
§ 28 IRG
 
Keine Zulässigkeitsentscheidung vor der Vernehmung des Verfolgten
OLG Koblenz, Beschl. v. 9.5.2007 – (1) Ausl. – III – 52/07
 
Sachverhalt: Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
 
Entscheidung des Gerichts: Über den Antrag kann noch nicht entschieden werden. Die in § 28 IRG vorausgesetzte Vernehmung des Verfolgten ist noch nicht erfolgt. Stattgefunden hat bisher lediglich seine Vernehmung nach § 22 IRG.
Diese betrifft aber nur das Auslieferungshaftverfahren und ersetzt die erforderliche Vernehmung im Zulässigkeitsverfahren nicht.
 
Vorliegend ist die Vernehmungsniederschrift vom 21.10.2006 als „Protokoll über die Eröffnung eines Europäischen Haftbefehls“ überschrieben. Sie ist damit ausdrücklich als solche nach § 22 IRG gekennzeichnet, sodass der Vorschrift des § 28 IRG noch nicht genüge getan worden ist.
 
Bedeutung der Entscheidung: Beide Vernehmungen können zwar gleichzeitig durchgeführt werden, jedoch muss die Zusammenlegung zum einen aktenkundig gemacht, zum anderen dem Verfolgten verdeutlicht werden, damit er die Tragweite der Maßnahme erkennen und sein Aussageverhalten darauf einrichten kann.

 

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Stand: 08.03.10