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Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland Art. 16 Abs. 2 GG; §§ 9 Nr. 2, 78 IRG Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist BGH v. 15.4.2008 - 4 ARs 22/07 Sachverhalt: Die polnischen Strafverfolgungsbehörden haben auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts L. um Auslieferung des deutschen Staatsgehörigen Georg D. zur Strafverfolgung ersucht. In dem dem europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden nationalen Haftbefehl des Amtsgericht Jawor, wird dem Verfolgten eine Straftat gegen die Verkehrssicherheit gemäß Art. 177 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches vorgeworfen. Er soll am 14. August 1992 in Polen auf der Autobahn A4 mit seinem in Deutschland zugelassenem PKW Opel Ascona in Folge nicht Beachtung der erforderlichen Vorsicht auf die linke Fahrspur gekommen und mit dem ihm entgegenkommenden, von Elzbieta J. gesteuerten Fahrzeug Peugeot zusammengestoßen sein. Dabei seien seine Mitfahrer getötet und die drei Insassen im LKW Peugeot schwer verletzt worden. An dem polnischen Fahrzeug sei ein erheblicher Sachschaden entstanden. Nach den Auslieferungsunterlagen verjährt die Strafverfolgung nach polnischem Recht erst am 14.08.2017, nach deutschem Recht trat – soweit ersichtlich – Verfolgungsverjährung bereits im August 1997 ein. Der Verfolgte wurde am 22.05.2007 in Coburg vorläufig festgenommen und zu dem europäischen Haftbefehl vom 09.03.2007 richterlich vernommen. Einer vereinfachten Auslieferung hat er nicht zugestimmt. Der Generalstaatsanwalt beim OLG Bamberg hat deshalb beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Das OLG Bamberg beabsichtigte, dem Antrag nicht zu entsprechen. Die Auslieferung sei gemäß § 9 Nr. 2 IRG unzulässig. Der Verfolgte, der deutscher Staatsangehöriger sei, unterliege nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat (auch) der deutschen Strafgewalt. Nach deutschem Recht sei aber Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Rahmenbeschluss des Rates der europäischen Union über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der EU (RbEuHb) vom 13.06.2002 habe dem nationalen Gesetzgeber in Art. 4 Nr. 4 die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls zu verweigern, wenn die Strafverfolgung nach den Vorschriften des ersuchten Staates verjährt ist und hinsichtlich der Tathandlung nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Aus der Gesetzbegründung zum deutschen europäischen Haftbefehlsgesetz ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, dass § 9 Nr. 2 IRG auch dann anzuwenden sei, wenn dem Auslieferungsverfahren ein europäischer Haftbefehl zugrunde liege. § 1 Abs. 4 Satz 3 IRG stehe dem nicht entgegen; denn in § 82 ILG, der die Nichtanwendung von Vorschriften des IRG im Falle des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls regele, sei § 9 IRG mit aufgeführt. Daraus folge, dass § 9 IRG anzuwenden sei. An der beabsichtigten Entscheidung, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, sieht sich das OLG Bamberg durch Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 06.11.2006 (NStZ-RR 2007, 113 f) und des OLG Nürnberg vom 01.06.2007 (1 OLG Ausl. 169/06) gehindert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, § 9 Abs. 2 IRG treten nach § 1 Abs. 3 und 4 IRG gegenüber „auslieferungsfreundlicheren“ anderslautenden völkerrechtlichen Vereinbarungen zurück. Das OLG Bamberg hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Steht im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Polen die Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht der Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls entgegen, wenn nach polnischem Recht keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist?“. Entscheidung des Gerichts: Die Vorlegungsfrage ist zu weit gefasst, weil es zum einen alleine um die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen geht und zum anderen um eine Tat, für die auch die Deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist. Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu fassen: „Steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund eines europäischen Haftbefehls die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, entgegen, wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist?“. Der Senat bejaht die Vorlegungsfrage. Der Auslieferung steht § 9 Nr. 2 IRG entgegen. Selbst wenn der polnische Vertrag vom 17.07.2003 anwendbar wäre, wäre die Auslieferung nicht zulässig weil der Vertrag nicht die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zum Gegenstand hat. Das vorliegende OLG geht zutreffend davon aus, dass sich die Auslieferung nach Polen als Mitgliedstaat der EU nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet (§ 1 Abs. 4 Satz 4 IRG), und zwar in erster Linie nach dessen achten Teil (§ 78 ff.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG gehen die Regelung im achten Teil des IRG auch völkerrechtlichen Vereinbarungen vor. Da die §§ 79 ff. IRG keine besonderen Regelungen zur Verjährungsfrage enthalten, finden die übrigen Bestimmungen des IRG auf das Auslieferungsersuchen Anwendung (§ 78 IRG), somit auch § 9 Nr. 2 IRG. § 9 Nr. 2 IRG bestimmt, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt ist. Beides liegt hier vor: Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben, weil der Verfolgte Deutscher ist; Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Recht ist eingetreten. Somit müsste – nach der Gesetzsystematik des IRG – das Auslieferungsersuchen abgelehnt werden. Dieses eindeutige und rechtlich leicht nachvollziehbare Ergebnis wird jedoch dadurch in Frage gestellt, dass bei Auslieferung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union „hilfsweise“ völkerrechtliche Vereinbarung anwendbar bleiben (§ 1 Abs. 4 Satz 3 IRG). Dabei ist streitig, ob § 9 Nr. 2 IRG bilaterale Abkommen verdrängt, welche die Auslieferung auch dann zulassen, wenn für die Tat die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, die Tat aber nach deutschem Recht verjährt ist. Zum Teil wird aus § 1 Abs. 4 IRG ein Vorrang des § 9 Nr. 2 IRG abgeleitet, zum Teil wird im Hinblick auf Artikel 31 Abs. 2 RbEuHb in Verbindung mit § 1 Abs. 3 IRG die Meinung vertreten, dass es sich bei § 9 Nr. 2 IRG nicht um eine abschließende Regelung handelt und die Vorschrift durch bilaterale Verträge verdrängt wird, in denen – wie im vorliegenden Fall – ohne Einschränkung auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird. Der Vertrag zwischen Deutschland und Polen (PL-ErgV EuAlÜbK) diente lediglich der Ergänzung des europäischen Auslieferungsübereinkommens und der Erleichterung seiner Anwendung. Art. 6 EuAlÜbK wurde nicht modifiziert. Auch sonst ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass aufgrund des Vertrages auch die Auslieferung von Staatsangehörigen des jeweils ersuchten Staates möglich sein sollte. Folgerichtig sah das deutsche Gesetz zur Umsetzung dieses Vertrages vom 29.04.2004 davon ab – wie andernfalls erforderlich (Vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) -, die Auslieferungsfreiheit des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG als durch den Vertrag eingeschränkt zu benennen. Der Anwendungsbereich des PL-ErgV EuAlÜbK hat auch nicht dadurch eine Ausweitung erfahren, dass mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13.06.2002 durch das europäische Haftbefehlsgesetz vom 20.06.2006 die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung zulässig wurde (§ 80 IRG). Das IRG sieht zwar die „hilfsweise“ Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen vor, aber nur, „soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht“ geworden sind (§ 1 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 IRG), also nur so, wie sie getroffen und in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind. Die Änderung des Artikel 16 GG selbst hat sich – schon wegen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG – auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht ausgewirkt. Das gleiche gilt für den Rahmenbeschluss (RbEuHb) vom 13.06.2002. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das europäische Haftbefehlsgesetz vom 20.07.2006 die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen – einseitig – inhaltlich erweitern sollte und konnte. Da der deutsch-polnische Vertrag vom 17.07.2003 sich somit nicht auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger bezieht, scheidet eine Anwendung des Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk im vorliegenden Fall aus. Die Auslieferung des Verfolgten ist daher bereits aus einfach rechtlichen Gründen nicht zulässig. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die möglichen gesetzlichen Vorraussetzungen für die Auslieferung, nämlich das Gesetz zum Vertrag vom 17.07.2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 29.04.2004 sowie das europäische Haftbefehlsgesetz vom 20.07.2006 erst in Kraft getreten sind, als die Strafverfolgung der Tat nach deutschem Recht bereits absolut verjährt war (§§ 222, 229 i. V. m. §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB), und die Auslieferung deshalb gegen ein verfassensrechtlich Rückwirkungsverbot verstoßen würde. |
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