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Urteile
 

 

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Auslieferungshindernisse
Kein Hindernis
Verzicht - Spezialität
Politische Straftat
Politische Straftat
Grenzen der Auslieferung
illegaler Aufenthalt
Voraussetzung des HB
Auslieferung Türkei
Auslieferung Polen
Auslieferung zur Vollstreckung
Verfahrensfragen

Auslieferungshindernis „Fluchtgefahr“, Tatverdachtsprüfung
§§ 10 Abs. 2, 15 IRG
Nach Überzeugung des Senats liegt die Annahme nahe, dass das vorliegende Auslieferungsverfahren letztlich nur dem Zweck dient, die mit den Mitteln des Auslieferungsrechts ansonsten nicht durchsetzbare Ladung zur Vernehmung durchzusetzen.
OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2008 – 4 AuslA 31/08 (91/08)

Straftaten im Kindesalter, Schutz der Familie
§ 73 Satz IRG
 
Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das Schuldprinzip nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG findet eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter begangene Tat bestraft werden soll.
 
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung unzulässig machen.
OLG Hamm, Beschluß vom 21.12.2006 – (2) 4 Ausl. A 25/06 (313/06)

Anforderungen an den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität
Art 27 Abs. 2 und 3 RB-EUHb
 
 Die Verzichtserklärung nach Art. 27 Abs. 3 f Satz 2 und 3 RB-EUHb ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat, wobei sie vor den zuständigen Justizbehörden des den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Mitgliedsstaates abzugeben und nach seinem innerstaatlichen Recht zu Protokoll zu nehmen ist.
OLG Hamm, Beschluss v. 19.12.2006  4 Ws 572/06

Auslieferungsfähige Straftat – politische Straftat -
Art.3 Abs.1 EuAlÜbk
 
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls setzt voraus, dass sich aus der Fahndungsausschreibung das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2006 – 1 AK57/06

Grenzen der Rechtshilfe – unerträgliche Härte –
 
§ 73 Satz 1 IRG
Bei der Frage, ob eine Auslieferung wegen Vorliegens einer unerträglichen Härte unzulässig ist, ist nicht nur auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung können auch andere Umstände berücksichtigt werden, wozu auch die Nichtanrechnung bereits erlittener Auslieferungshaft gehört.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.10.2006, 1 AK 35/06
 

 
Auslieferung bei illegalem Aufenthalt in Deutschland
§§ 83b Abs.2a IRG; § 13 FreizügG/EU
 
Eine illegale Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs.2a IRG dar.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2007 – 2 AK 54/06

 
Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls
§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 80 ff IRG
 
1. Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach In-Kraft-Treten des (neuen) Europäischen Haftbefehlsgesetzes.
2. Zur Rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Auslieferungshaftgrunds der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) bei vorliegen eines Europäischen Haftbefehls.
3. Die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann grundsätzlich auf die Straferwartung des Verfolgten gestützt werden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 Ausl. 52/06

 


 
Auslieferungsfähige Straftat – politische Straftat -
 
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls setzt voraus, dass sich aus der Fahndungsausschreibung das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2006 – 1 AK57/06
 
Sachverhalt: hier bitte weiter lesen
 

Fehlende Auslieferungsfähigkeit bei ausschließlich politischen Straftaten
(Auslieferungsersuchen Türkei)
Art.3 Abs.1 EuAlÜbk; §6 Abs.1; 82; 10 Abs.2 IRG
 
  1. Allein der Umstand, dass eine Straftat vom ersuchenden Staat nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Staatsschutzbestimmung (hier: Art.146 Abs.3 des türkischen Strafgesetzbuches) verfolgt wird, steht als politische Straftat der Auslieferung eines Verfolgten nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 nicht grundsätzlich entgegen.
  2. Erforderlich ist aber der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter, mithin der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verurteilung nicht ausschließlich wegen der Verletzung der Staatsschutzbestimmung erfolgen könnte.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.10.2006 – 1 AK 40/05
 
Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts: hier bitte weiter lesen

Sachverhalt:           Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
 
Entscheidung des Gerichts:      Über den Antrag kann noch nicht entschieden werden. Die in § 28 IRG vorausgesetzte Vernehmung des Verfolgten ist noch nicht erfolgt. Stattgefunden hat bisher lediglich seine Vernehmung nach § 22 IRG.
Diese betrifft aber nur das Auslieferungshaftverfahren und ersetzt die erforderliche Vernehmung im Zulässigkeitsverfahren nicht.
 
Vorliegend ist die Vernehmungsniederschrift vom 21.10.2006 als „Protokoll über die Eröffnung eines Europäischen Haftbefehls“ überschrieben. Sie ist damit ausdrücklich als solche nach § 22 IRG gekennzeichnet, sodass der Vorschrift des § 28 IRG noch nicht genüge getan worden ist.
  
Bedeutung der Entscheidung:
Beide Vernehmungen können zwar gleichzeitig durchgeführt werden, jedoch muss die Zusammenlegung zum einen aktenkundig gemacht, zum anderen dem Verfolgten verdeutlicht werden, damit er die Tragweite der Mapnahme erkennen und sein Aussageverhalten darauf einrichten kann.

 

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Stand: 08.03.10