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| Auslieferungshindernis „Fluchtgefahr“, Tatverdachtsprüfung §§ 10 Abs. 2, 15 IRG Nach Überzeugung des Senats liegt die Annahme nahe, dass das vorliegende Auslieferungsverfahren letztlich nur dem Zweck dient, die mit den Mitteln des Auslieferungsrechts ansonsten nicht durchsetzbare Ladung zur Vernehmung durchzusetzen. OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2008 – 4 AuslA 31/08 (91/08) Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft der Republik Frankreich betreibt das Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten wegen Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Ersuchen ist gestützt auf den europäischen Haftbefehl vom 21.02.2008, der sich auf den Haftbefehl des Oberlandesgericht in Paris vom 14.02.2008 stützt. Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, sich in Frankreich an Untergrundorganisationen beteiligt zu haben. In dem Zusammenhang soll er sich im September/Oktober 2005 mehrfach in einem Warenlager in Montreuil aufgehalten haben, indem zu der Zeit ein Entführungsopfer der Untergrundorganisationen gefangen gehalten wurde. Entscheidung des Gerichts: Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der Auslieferungshaft war zurückzuweisen. Die nach § 15 IRG erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind derzeit nicht gegeben. Insbesondere liegt zur Zeit der von § 15 Abs. 1 IRG für die Anordnung von Auslieferungshaft vorausgesetzte Haftgrund der „Fluchtgefahr“ nicht vor. Vorab weist der Senat darauf hin, dass schon fraglich ist, ob das dem Verfolgten zur Last gelegte Delikt ausreichend spezifiziert ist. Der europäische Haftbefehl vom 21.02.2008 teilt dazu lediglich mit, dass sich der Verfolgte im Jahr 2005 mehrmals zu dem Warenlager in Montreuil begeben haben soll. Zwar findet im Auslieferungsverfahren nach § 10 Abs. 2 IRG eine Tatverdachtsprüfung durch den ersuchten Staat nur in Ausnahmefällen statt, der Senat merkt insoweit jedoch an, dass die bisherigen Angaben zur Täterschaft/Mitgliedschaft des Verfolgten derart wage sind, dass sich darauf kaum ein Auslieferungshaftbefehl wird stützen lassen. Es fehlt jede zeitliche Konkretisierung, wann der Verfolgte sich zu dem Lager begeben haben soll. Dies ist insofern von Bedeutung, weil das Entführungsopfer sich nach den übrigen Angaben im europäischen Haftbefehl nur für mehrere Stunden des 30.09.2005 in der Gewalt der Entführer befunden haben soll. Die Frage kann in des letztlich dahinstehen, da der Erlass der beantragten förmlichen Auslieferungshaftbefehls derzeit auf jeden Fall deshalb abzulehnen war, weil die Voraussetzungen des § 15 IRG nicht vorliegen. Danach ersetzt der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls – ebenso wie der Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO – voraus, dass die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren eher entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung hält (vgl. zu § 112 StPO Meyer-Goßner StPO, 50. Auflage 2007, § 112 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Die Annahme ist vorliegend jedoch auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung gestellten Informationen nicht gerechtfertigt. Dazu weist der Senat zunächst daraufhin, dass es sich bei dem Verfolgten (entgegen der Ansicht) der Generalstaatsanwaltschaft offenbar nicht (mehr) um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, sondern der Verfolgte inzwischen eingebürgert ist. Das lässt sich aus dem Inhalt der dem Antrag beigefügten Akte entnehmen, bzw. ableiten. Von Bedeutung ist zudem, dass der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland an seiner derzeitigen Wohnanschrift offenbar auch schon länger polizeilich gemeldet ist und hier seine (geschiedene) Ehefrau und seine Kinder leben. Mehr wird über die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten nicht mitgeteilt. Dies ist aber nicht ausreichend, um im Hinblick auf die für die Annahme von Fluchtgefahr erforderliche Abwägung zu der Überzeugung zu gelangen, der Verfolgte werde sich nicht für das Auslieferungsverfahren zur Verfügung halten. Die familiären Bindungen rechtfertigen derzeit vielmehr die Annahme, dass der Verfolgte sich dem weiteren Verfahren nicht durch Flucht entziehen würde, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Verfolgten um einen Deutschen handelt. Abschließend merkt der Senat an, dass der anhand der Akten insgesamt festzustellende Verfahrensablauf befremdet. Zunächst war nämlich im Verfahren offenbar beabsichtigt, den Verfolgten nur zur verantwortlichen Vernehmung nach Frankreich zu laden. Nachdem die französischen Behörden offenbar erkannt hatten bzw. darauf hingewiesen worden sind, dass eine Auslieferung zur Vernehmung nicht zulässig ist, ist dann das „Auslieferungsverfahren eingestellt“ und sind am 14.02.2008 der Haftbefehl des Oberlandesgerichts Paris und auf dessen Grundlage am 21.02.2008 der europäische Haftbefehl erlassen worden. Dafür spricht der enge zeitliche Ablauf. Der Senat stört auch, das in der Akte auf Blatt 5 enthaltene „Fehlblatt“, das keinerlei Angaben dazu enthält, welchen Inhalt das zuvor an dieser Stelle eingeheftete Aktenblatt hatte. Bedeutung der Entscheidung: Diese Entscheidung des OLG Hamm macht nochmals deutlich, dass entgegen der (leider) weit verbreiteten Ansicht, dass aufgrund der Neufassung des IRG vom 20.07.2006 auch in Verwendung des Auslieferungsverfahren aufgrund eines europäischen Haftbefehls durchaus eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG och möglich ist. |
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