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Politische Straftat
 

 

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Auslieferungsfähige Straftat – politische Straftat -
Art.3 Abs.1 EuAlÜbk
 
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls setzt voraus, dass sich aus der Fahndungsausschreibung das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2006 – 1 AK57/06
 
Sachverhalt: Interpol Ankara hat mit ihrem Festnahmeersuchen die Auslieferung des türkischen Staatsbürgers angestrebt. Dem Festnahmeersuchen war folgende Tatbeschreibung zu entnehmen:
„ I wurde am 29.9.1994 vom Staatssicherheitsgericht (State Security Court) Nr.5 in Istanbul entlassen. Nach seiner Entlassung hielt er seine Verbindungen mit Mitgliedern der terroristischen Organisation TKP/ML aufrecht und war weiterhin im Auftrag dieser Organisation tätig.
-          Im August 1995 erlangte I auf Anweisung von K. (Deckname C.), der in der Ortschaft Tokat aktiv war, ein Fahrzeug und transportierte damit Mitglieder der TKP/ML von Tokat zur Hochebene Camalan.
-          Im Oktober 1995 erlangte er für 2 TKP/ML-Mitglieder, die in Tokat aktiv waren, Kleidung und brachte sie nach Bulancak.
-          Er erlangte/transportierte im Auftrag der terroristischen Organisation TKP/ML regelmäßig Waffen, Munition, Nahrungsmittel und Kleidung für die Mitglieder  der TKP/ML, welche in Bulancak aktiv waren.“.
 
Entscheidung des Gerichts: Der Senat hat die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt, weil das Festnahmeersuchen nicht den formellen Voraussetzungen des Art.16 Abs.2 EuAlÜbk entsprochen hat. Aus der, im Festnahmeersuchen von Interpol Ankara vorgenommene Tatbeschreibung läst sich nicht das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat entnehmen.
 
Selbst die türkischen Justizbehörden werteten das Verhalten als Straftat der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung des türk. StGB.
 
Bei diesen Bestimmungen handelt es sich aber ersichtlich um politische Straftaten, welche nach Art.3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs.1 S.1 IRG nicht auslieferungsfähig sind. Auch die Voraussetzungen des EuTerrÜbk liegen nicht vor. Nach Art.1e EuTerrÜbk ist für die Auslieferung eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründe beruhende Straftat zu werten, wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder –paket verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden.
 
Bedeutung der Entscheidung:
Bestimmte Arten von Delikten sind aus dem Kreis der auslieferungsfähigen Taten herausgenommen. Hierzu zählen die politischen Straftaten !
Auch wenn eine Tat- und Schuldverdachtsprüfung in der Regel im Auslieferungsverfahren nicht stattfindet, so muss die Sachverhaltsschilderung in den Auslieferungsunterlagen jedoch so hinreichend konkretisiert und in sich schlüssig sein, dass sie dem prüfenden Senat eine tatbestandliche Subsumtion zwecks Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ermöglicht.
Im Falle eines EU-Haftbefehls bedeutet diese, dass die Zuordnung zu den Deliktsgruppen der Positivliste des Europäischen Haftbefehls möglich sein muss.

 

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Stand: 08.03.10