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| Politische Straftat Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk e.V.m § 6 Abs. 1 S. 1 ERG Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls setzt voraus, dass sich aus der Fandungsausschreibung das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.01.08 – 1 AK 3/08 Sachverhalt: Dem Festnahmeersuchen von Interpol Ankara zu Folge, soll ein früheres Mitglied der Terrororganisation PKK angegeben haben, dass der Verfolgte, der Kommandeur des Trainingslagers Avacoze der Terrororganisation im Nord-Irak war. Entscheidung des Gerichts: Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft kommt nach derzeitigem Stand nicht in Betracht, da das Festnahmeersuchen von Interpol Ankara nicht den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) entspricht. Danach sind in dem Ersuchen die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht werden soll, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung anzugeben. Erforderlich sind soweit eine Umschreibung des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens, die dem OLG die Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglicht; allein die gesetzliche Bezeichnung des Tatbestands reicht nicht aus (OLG Karlsruhe StV 2005, 672; OLG Düsseldorf StV 2004, 147 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die im Festnahmeersuchen erfolgte Tatbeschreibung nicht gerecht, weil sich hieraus nicht das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt. Vielmehr bezeichnet die türkische Justizbehörde das Verhalten selbst als Straftat der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nach Art. 314 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237. Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber ersichtlich um eine politische Straftat, welche nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 ERG nicht auslieferungsfähig ist (OLG Karlsruhe StraFo 2007, 72). Auf die Voraussetzung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1977 (EuTerrÜbk) liegen nicht vor. Danach gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch die BRD und die Türkei gehören, eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängenden Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat, wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -packet verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1e EuTerrÜbk). Auch diese Anforderungen lassen sich der Fandungsauschreibung von Interpol Ankara vom 06.03.07 nicht entnehmen. Bedeutung der Entscheidung: In Fortsetzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat das OLG Karlsruhe, aufgrund fehlender Möglichkeit der Subsumtion des im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Sachverhalts unter einen Straftatbestand, erneut die Voraussetzungen einer vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt. |
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