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Kommt das Gesetz für das
Bundeskriminalamt (Online-Durchsuchung)?
Dem Bundeskabinett liegt bereits der Entwurf
des neuen Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) vor. Fraglich ist, ob es
in dieser Form auch verabschiedet werden kann.
Der eingebrachte Gesetzesentwurf ermöglicht
tiefe Eingriffe in die Rechte von Betroffenen:
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Der Gesetzesentwurf verwendet den
Begriff „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ ohne Definition, um
welche Tatbestände es sich handelt. Damit bleibt völlig offen, wann die
an diesem Begriff anknüpfenden Eingriffsbefugnisse zur Datenverarbeitung
eröffnet sind.
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Das in dem Bundestag eingebrachte Gesetz
gibt der Zentralstelle die Befugnis, zu selbstständigen Datenerhebungen
und Übermittlungen bis hin zum automatisierten Datenverbund mit
ausländischen Stellen ohne Einvernehmen mit den jeweils verantwortlichen
Länderpolizeien.
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Das eingebrachte Gesetz enthält nur eine
unklare Abgrenzung der Datenverarbeitungsbefugnisse im Hinblick auf die
unterschiedlichen Befugnisse zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr,
Verhütung von Straftaten und Vorsorge für künftige Strafverfolgung sowie
eine nur unklare Zweckbindungs- und Zweckänderungsregelung.
Neben den bereits erläuterten Schwachpunkten
wirft das neue „BKA-Gesetz“ die Frage auf, ob dieses Gesetz mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Recht des Fernmeldegeheimnisses, Art. 10
Abs. 1 GG und mit der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
vereinbar ist.
I.
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
gewährleistet nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts die
freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der
Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützt damit
zugleich die Würde des Menschen (BVerfGE 115, 166 (182)).
Der grundrechtliche Schutz knüpft dabei
allein an die besondere Gefahr unkontrollierten Zugriffs durch unbefugte
Tritte bei der Kommunikation über die Distanz an (BVerfGE 115, 166
(182f). Der Schutz des Grundrechts endet damit in dem Moment, in dem die
Nachricht beim Empfänger angekommen ist. Damit nämlich endet die besondere
Schutzbedürftigkeit, die sich aus dem erleichterten Zugriff Dritter bei
Verwendung von Telekommunikationsmitteln ergibt.
Im Ergebnis führt diese, durch das
Bundesverfassungsgericht vorgenommene Differenzierung, bei der Beurteilung
des „neuen BKA-Gesetz“ zu der Beurteilung, dass der Schutzbereich des Art.
10 Abs. 1 GG an eine für Telekommunikation spezifische Gefährdungslage
anknüpft, so dass diese Voraussetzung für beim Betroffenen gespeicherten
Daten nicht erfüllt ist, mithin ihre Erfassung nicht in den
Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit eingreift.
II.
Die Überprüfung des „neuen BKA-Gesetz“ im
Hinblick auf die Vereinbarkeit der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13,
Abs. 1 GG) führt jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
2004 in seiner Entscheidung zum „großen Lauschangriff“ betont, dass es für
die Eröffnung des räumlichen Schutzbereichs des Grundrechts gleichgültig
ist, ob in ihn durch körperliches Betreten oder unter Einsatz technischer
Mittel von innen oder von außen eingegriffen wird (BVerfGE 109, 279 (309)).
Unter Zugrundelegung dieser
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum großen Lauschangriff greift auch
ein staatlicher Fernzugriff auf die gespeicherten Daten eines Rechners, der
sich innerhalb einer Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG befindet,
zugleich in den Schutzbereich des Grundrechts ein.
Nun gestattet jedoch die Verfassung in Art.
13 Abs. 2-4 GG Eingriffe in diese verfassungsrechtlich geschützten
Grundrechte unter ganz bestimmten Voraussetzungen (verfassungsrechtliche
Rechtfertigung).
1. Verfassungsrechtliche
Rechtfertigung, Art. 13 Abs.2 GG ?
Handelt es sich bei einer
Online-Durchsuchung des Pcs um eine „Durchsuchung“ iSd Art.13 Abs.2 GG ? Der
BGH hat in seiner Entscheidung zur strafprozessualen Zulässigkeit der
„Online-Überwachung“ angeführt, dass den §§ 102 ff StPO die Vorstellung
zugrunde liegt, dass eine Durchsuchung offen und bei physischer Präsenz von
Hoheitsträgern durchgeführt wird (BGH StB 18/06 - Beschluss v. 31.1.2007).
Bereits der Vergleich mit Art.13 Abs.4 GG, der die Überwachung von Wohnungen
unter „Verwendung von technischen Mitteln“ unter weitaus engeren
Voraussetzungen regelt, zeigt, dass der Verfassungsgeber von einem Gegensatz
zwischen der offen durchgeführten „Durchsuchung“ und der
heimlichen „Überwachung“ ausgeht.
2. Verfassungsrechtliche
Rechtfertigung, Art.13 Abs.3 GG ?
Art. 13 Abs.2 GG ermöglicht die „akustische“
Wohnungsüberwachung (Großer Lauschangriff). Eine online durchgeführte
Spiegelung ist vom Wortlaut nicht umfasst.
Auch das oftmals angeführte Argument einer
analogen Anwendung überzeugt nicht. Das Auslesen bzw. die Überwachung eines
Pcs ist im Vergleich zum Abhören einer Wohnung ein unvergleichbarer und
andersartiger Eingriff.
Das Spiegeln bzw. die Überwachung eines Pcs
ergibt ein vollständigeres und differenzierteres Persönlichkeitsprofil als
dies beim Abhören einer Wohnung der Fall ist.
3. Verfassungsrechtliche
Rechtfertigung, Art.13 Abs.4 GG ?
Nach Art. 13 Abs.4 GG dürfen „zur Abwehr
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, technische Mittel zur Überwachung
von Wohnungen nur auf Grund rechtlicher Anordnungen eingesetzt werden“.
Ein Fernzugriff auf einen innerhalb einer
Wohnung befindlichen Pc ist als „Überwachung von Wohnungen“ anzusehen.
Ein nach Art. 13 Abs.4 GG
verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriff stößt jedoch auch im Falle
der „Online – Überwachung“ an seine Grenzen, wenn es um die Unantastbarkeit
der Menschenwürde iSd Art.1 Abs.1 GG, also um den „Kernbereichsschutz“,
geht.
Bereits das BVerfG (BVerfGE 109, 279 (314))
hat entschieden, dass aus der Menschenwürdegarantie folgt, dass bei
staatlichen Beobachtungen ein unantastbarer Kernbereich privater
Lebensgestaltung verbleibt, der zu wahren ist. Würde der Staat in ihn
eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit
zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten.
Für die „Online-Überwachung“ bedeutet dies,
dass dem Kernbereichsschutz unterfallende Informationen bereits nicht
erhoben werden dürfen. Denn der Eingriff in die Menschenwürdegarantie liegt
nicht erst in der Verwertung, sondern schon in der Erhebung entsprechender
Daten. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vorgegeben, dass nicht etwa in
den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werden
darf, um die Möglichkeit zu haben, festzustellen, ob die erhobenen
Informationen diesen Bereich betreffen.
Demzufolge muss entweder live überwacht und
gegebenenfalls die Übertragung der Daten unterbrochen werden, noch bevor die
Daten „abgerufen“ werden, die den geschützten Kernbereich betreffen. Oder es
bedarf einer entsprechenden technischen Lösung, die bereits die Erhebung von
Daten unterbindet, die dem unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung angehören.
Fazit
Es sind, je nach Realisierung und Richtung
des Eingriffs durch die „Online – Überwachung“ entweder der Schutzbereich
der Telekommunikationsfreiheit ( Bundes-Trojaner, Software-Wanzen…)
betroffen, oder es handelt sich um einen, den Schutzbereich der
Unverletzlichkeit der Wohnung betreffenden Eingriff. Im letzt genannten Fall
sind Zugriffe nur unter den engen Voraussetzungen des Art.13 Abs.4 GG und
unter Wahrung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung
zulässig.
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