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Kindesalter
 

 

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Straftaten im Kindesalter, Schutz der Familie
§ 73 Satz IRG
 
Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das Schuldprinzip nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG findet eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter begangene Tat bestraft werden soll.
 
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung unzulässig machen.
OLG Hamm, Beschluß vom 21.12.2006 – (2) 4 Ausl. A 25/06 (313/06)
 
Sachverhalt: Mit ihrem Auslieferungsersuchen strebt die Republik Türkei die Auslieferung einer in Deutschland lebenden türkischen Verfolgten an. Die Verfolgte ist Mutter eines Säuglings. Der Familie gehören fünf weitere Kinder im Alter von maximal 10 Jahren an.
Zum anderen steht hier die weitere Besonderheit, dass die vorgeworfene Straftat (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – ohne nähere Bezüge zu konkreten Gewalttaten - ) bereits 11 Jahre zurückliegt. Nach Anklageerhebung ist das Verfahren ohne ersichtlichem Grund nicht weiter gefördert worden. Zwischen dem wieder bekannt werden der Verfolgtem und dem Ersuchen verging erneut 4 weitere Jahre.
 
Entscheidung des Gerichts:
Der Auslieferung steht im vorliegendem Fall der „ordre – public – Vorbehalt „ des § 73 Satz 1 IRG in Folge Art. 6 I GG entgegen, weil die Auslieferung der Verfolgten einen nicht zurechtfertigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Mit der herrschenden Meinung ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass familiäre Belange, wie die Ehe einer Ausländerin mit einem deutschen Staatsangehörigen und im Inland zu versorgende Kinder einer Auslieferung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG grundsätzlich nicht entgegen steht (BverfGK 2, 165, 171).
 
Demnach lässt die herrschende Meinung Ausnahmen zu, indem sie im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Anspruch auf Ehe- und Familienleben und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates vornimmt.
Das OLG Karlsruhe (NStZ 2005, 351 f) schließt sich der bisher herrschenden Auffassung an, nach der Art. 8 EMRK auch bei vorhandenen Kindern die Auslieferung nicht stets weiter hindert. Es wird hingegen einer Ausnahmefallgruppe, die es bei der geschilderten Gefährdungslage für das Kind gemäß Art. 8 EMRK im konkreten Fall bejaht. In diesem Beschluss wird ferner ausgeführt, dass schon die Trennung der Mutter von einem Säugling nach Rechtsprechung des OLG Karlsruhe stets die Auslieferung infolge Art. 8 EMRK hindert. Auch das OLG Hamm hat in diesem Fall einen solchen Ausnahmefall bejaht, mithin ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 1 EMRK angenommen.
 
Bedeutung der Entscheidung: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass das Strafverfolgungs- und Handlungsinteresse des ersuchenden Staates (insbesondere nach mehr als 11 Jahren seit Beendigung der Tat) nicht absolut ohne jede Rücksicht auf die Schwere des betroffenen Delikts angesetzt werden kann. Vielmehr erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Erfolg der Eingriff zu dem konkret verfolgten Eingriffsziel nicht außer Verhältnis steht.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Art. 6 Abs. 1 GG (bzw. Artl 8 EMRK) „regelmäßig“ der Auslieferung nicht entgegensteht. Eine Ausnahme hierzu stellt jedoch der Fall da, dem durch die Verfolgte Kleinkinder (Säuglinge) zu versorgen sind.
 
 
 
 

 

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Stand: 08.03.10