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| Straftaten im Kindesalter, Schutz der Familie § 73 Satz IRG Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das Schuldprinzip nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG findet eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter begangene Tat bestraft werden soll. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung unzulässig machen. OLG Hamm, Beschluß vom 21.12.2006 – (2) 4 Ausl. A 25/06 (313/06) |
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