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| Auslieferung bei illegalem Aufenthalt in Deutschland §§ 83b Abs.2a IRG; § 13 FreizügG/EU Eine illegale Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs.2a IRG dar. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2007 – 2 AK 54/06 Sachverhalt: Dem Verfolgten, der sich zur Zeit in der JVA M. in Abschiebehaft befindet, ist der Auslieferungshaftbefehl eröffnet worden. In diesem Termin hat der Verfolgte angegeben, dass er sich seit 5 Monaten in der BRD aufhält und 2 Monate nach seiner Einreise in Abschiebehaft gekommen ist. Diesen Angaben des Verfolgten ist zu entnehmen, dass es sich bei seinem Aufenthalt in Deutschland nicht um einen legalen Aufenthalt handelt. Entscheidung des Gerichts: Es kann nicht von einem legalen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs.2a IRG ausgegangen werden. Eine Legaldefinition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich im IRG in der Fassung des Europäischen Haftbefehlgesetztes nicht. Bei diesem Begriff handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Aus der Rechtsfolge, die an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, nämlich der Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen, folgt, dass damit nicht nur ein tatsächlicher Vorgang beschrieben werden soll, also nicht der bloße Aufenthalt als solcher maßgeblich ist, sondern von dieser Regelung nur Ausländer betroffen sein sollen, die sich ebenso wie die deutschen Staatsangehörigen im Inland legal, d.h. gemäß den Bestimmungen des deutschen öffentlichen Rechts, insbesondere des deutschen Ausländerrechts und des deutschen Melderechts aufhalten. Nur bei einem regelmäßigen Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen nachvollziehbar. Bedeutung der Entscheidung Der ausländische Verfolgte muss einen gültigen Aufenthaltstitel nachweisen, um in den „Genuss“ des § 83b IRG zu kommen. |
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