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| Grenzen der Rechtshilfe – unerträgliche Härte – § 73 Satz 1 IRG Bei der Frage, ob eine Auslieferung wegen Vorliegens einer unerträglichen Härte unzulässig ist, ist nicht nur auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung können auch andere Umstände berücksichtigt werden, wozu auch die Nichtanrechnung bereits erlittener Auslieferungshaft gehört. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.10.2006, 1 AK 35/06 Sachverhalt: Der Verfolgte befindet sich seit dem 10.1.2006 in Auslieferungshaft. Die rumänischen Justizbehörden begehren seine Auslieferung zur Vollstreckung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die mit Urteil des Bezirksgerichts B. von 17.2.1998 i.V.m. Berufungsurteil des Tribunals in B/Rumänien vom 19.2.1999, wegen „schweren Diebstahls“ gegen ihn verhängt worden ist. Nach den Feststellungen war der Verfolgte bis dahin nicht vorbestraft. Das von ihm entwendete Autoradio ist dem Geschädigten ausgehändigt worden. Entscheidung des Gerichts: Die Haftbedingungen in Rumänien unterschreiten jedenfalls die in Mitteleuropa herrschenden durchschnittlichen Standards. Die dortigen Haftbedingungen müssen als erheblich belastend angesehen werden. Die rumänischen Behörden haben vorliegend auch nicht mitgeteilt, dass die Dauer dieser Auslieferungshaft auf die noch zu verbüßende Strafe angerechnet werden wird. Bedeutung der Entscheidung: Nach den Regelungen des EU-Haftbefehls ist die Auslieferung zur Strafvollstreckung unter anderem nur dann zulässig, wenn die Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widerspricht, § 73 Satz 1 IRG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann der Fall, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegenden Akte mit dem völkerrechtlichen Mindeststandart an elementarer Verfassungsgerechtigkeit nicht mehr in Einklang stehen „Verstoß gegen den Ordre Public“. Gemäß § 51 StGB ist die im Ausland erlittene Auslieferungshaft grundsätzlich anzurechnen. Der Senat hat die fehlende Zusicherung des ersuchenden Staats (Rumänien), dass die in Deutschland erlittene Auslieferungshaft bei der Strafvollstreckung angerechnet wird, als Verstoß gegen den Ordre Public i.S.d. § 73 Satz 1 IRG bewertet. |
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