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Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland Art. 16 Abs. 2 GG; §§ 9 Nr. 2, 78 IRG Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist BGH v. 15.4.2008 - 4 ARs 22/07 |
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