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Auslieferung Polen
 

 

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3 Ausl 52-06
6 AuslA 69-06

 
Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls
§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 80 ff IRG
 
1. Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach In-Kraft-Treten des (neuen) Europäischen Haftbefehlsgesetzes.
2. Zur Rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Auslieferungshaftgrunds der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) bei vorliegen eines Europäischen Haftbefehls.
3. Die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann grundsätzlich auf die Straferwartung des Verfolgten gestützt werden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 Ausl. 52/06
 
Auslieferung Polen
§ 80 IRG
Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607j des polnischen Strafverfahrengesetzbuchs keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle der Verurteilung abhängig gemacht wird.
OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2007 – 6 AuslA- 69/06 – 2/07
 

 

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Stand: 08.03.10