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Fehlende Auslieferungsfähigkeit bei
ausschließlich politischen Straftaten
(Auslieferungsersuchen Türkei)
Art.3 Abs.1 EuAlÜbk; §6 Abs.1; 82; 10 Abs.2
IRG
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Allein der Umstand, dass eine
Straftat vom ersuchenden Staat nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
einer Staatsschutzbestimmung (hier: Art.146 Abs.3 des türkischen
Strafgesetzbuches) verfolgt wird, steht als politische Straftat der
Auslieferung eines Verfolgten nach dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 nicht grundsätzlich entgegen.
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Erforderlich ist aber der
hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller
Rechtsgüter, mithin der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verurteilung
nicht ausschließlich wegen der Verletzung der Staatsschutzbestimmung
erfolgen könnte.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.10.2006 – 1
AK 40/05
Sachverhalt und Entscheidung des
Gerichts: Im Verhältnis der
EU-Vertragsstaaten kommt der Regelung des § 6 Abs.1 IRG keine Bedeutung zu.
Dies ist nunmehr in § 82 IRG geregelt (Nichtanwendung des § 6 Abs1 IRG). Der
Entscheidung lag ein Auslieferungsersuchen eines türkischen Schwurgerichts
aus dem Jahre 2005 zugrunde. Auch die GenStA Karlsruhe hatte die
Auslieferung des Verfolgten in die Türkei beantragt.
Das OLG hat die Auslieferung des Verfolgten
in die Türkei für unzulässig erklärt, weil ernstliche Gründe für die Annahme
bestanden, dass der Verfolgte wegen einer politischen Tat ausgeliefert
werden soll (Art.3 Abs.1 EuAlÜbk, § 6 Abs.1 IRG). Den übermittelten
türkischen Unterlagen war zu entnehmen, dass der Verfolgte im Zusammenhang
mit seiner Nähe zu Taten verfolgt wird, die nach dem deutschen
Strafgesetzbuch. als schwere Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit
Mord oder Totschlag strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind.
Allein dass die Taten bei Gelegenheit
einer politischen oder religiösen Demonstration begangen worden sind und das
Verhalten des Verfolgten von den türkischen Strafverfolgungsorganen nur
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Staatsschutzbestimmung des Art.146
Abs.3 TStGB verfolgt wird, nimmt der Strafverfolgung grundsätzlich nicht den
Charakter der Ahndung solchen kriminellen Unrechts und lässt sie nicht ohne
weiteres als Verfolgung lediglich einer politischen Tat i.S.d. Art.3 Abs.1
EuAlÜbk, § 6 Abs.1 IRG erscheinen.
Aufgrund der vorgelegten
Auslieferungsunterlagen bestand jedoch in diesem Fall kein hinreichender
Tatverdacht einer strafrechtlich dem Verfolgten zurechenbaren Verletzung
individueller Rechtsgüter (§ 10 Abs.2 IRG).
Ein für die Auslieferung hinreichender
Verdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der
späteren Verurteilung (Meyer-Goßner, StPO 49.Aufl. § 203 Rn.2). Im
vorliegenden Fall hat der Senat die Wahrscheinlichkeit, dass eine
Verurteilung nicht ausschließlich wegen des Angriffs auf das in Art.146
TStGB geschützt politische Rechtsgut ergehen könnte nicht gesehen.
Bedeutung für die Praxis:
In diesem Fall sah sich der Senat gezwungen,
eine Ausnahme vom formellen Prüfungsprinzip iSd § 10 Abs.2 IRG zu machen.
Grundsätzlich beschränkt sich die Prüfung in
Auslieferungsverfahren auf die in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen
formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen
Strafverfahrens, auf die Auslieferungsfähigkeit der Tat, auf die Vorlage der
unverzichtbaren Unterlagen. Eine materielle Prüfung findet nicht statt.
Eine Überprüfung des Tat- und
Schuldverdachts hat in der Regel zu unterbleiben. Eine Ausnahme
bildet im vertragslosen Auslieferungsverkehr lediglich die Vorbehaltsklausel
des § 10 Abs.2 IRG. Eine materielle Prüfung drängt sich lediglich in den
Fällen auf,
1.
in denen ein vorgeschobenes
Auslieferungsersuchen mit verschleierter politischer Verfolgungstendenz oder
anderen vertragswidrigen Zwecksetzungen.
2.
in denen wegen der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat bereits in einem Drittstaat ein
Strafverfahren gelaufen und das zu einem Freispruch oder zu einer
Einstellung hat.
3.
in denen sich das ausländische
Ersuchen sich auf einen Haftbefehl stützt, der im Lichte der
Hauptverhandlung überholt ist.
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