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Auslieferung Türkei
 

 

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Fehlende Auslieferungsfähigkeit bei ausschließlich politischen Straftaten
(Auslieferungsersuchen Türkei)
Art.3 Abs.1 EuAlÜbk; §6 Abs.1; 82; 10 Abs.2 IRG
 
  1. Allein der Umstand, dass eine Straftat vom ersuchenden Staat nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Staatsschutzbestimmung (hier: Art.146 Abs.3 des türkischen Strafgesetzbuches) verfolgt wird, steht als politische Straftat der Auslieferung eines Verfolgten nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 nicht grundsätzlich entgegen.
  2. Erforderlich ist aber der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter, mithin der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verurteilung nicht ausschließlich wegen der Verletzung der Staatsschutzbestimmung erfolgen könnte.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.10.2006 – 1 AK 40/05
 
Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts: Im Verhältnis der EU-Vertragsstaaten kommt der Regelung des § 6 Abs.1 IRG keine Bedeutung zu. Dies ist nunmehr in § 82 IRG geregelt (Nichtanwendung des § 6 Abs1 IRG). Der Entscheidung lag ein Auslieferungsersuchen eines türkischen Schwurgerichts aus dem Jahre 2005 zugrunde. Auch die GenStA Karlsruhe hatte die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei beantragt.
 
Das OLG hat die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für unzulässig erklärt, weil ernstliche Gründe für die Annahme bestanden, dass der Verfolgte wegen einer politischen Tat ausgeliefert werden soll (Art.3 Abs.1 EuAlÜbk, § 6 Abs.1 IRG). Den übermittelten türkischen Unterlagen war zu entnehmen, dass der Verfolgte im Zusammenhang mit seiner Nähe zu Taten verfolgt wird, die nach dem deutschen Strafgesetzbuch. als schwere Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord oder Totschlag strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.
 
Allein dass die Taten bei Gelegenheit einer politischen oder religiösen Demonstration begangen worden sind und das Verhalten des Verfolgten von den türkischen Strafverfolgungsorganen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Staatsschutzbestimmung des Art.146 Abs.3 TStGB verfolgt wird, nimmt der Strafverfolgung grundsätzlich nicht den Charakter der Ahndung solchen kriminellen Unrechts und lässt sie nicht ohne weiteres als Verfolgung lediglich einer politischen Tat i.S.d. Art.3 Abs.1 EuAlÜbk, § 6 Abs.1 IRG erscheinen.
 
Aufgrund der vorgelegten Auslieferungsunterlagen bestand jedoch in diesem Fall kein hinreichender Tatverdacht einer strafrechtlich dem Verfolgten zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter (§ 10 Abs.2 IRG).
Ein für die Auslieferung hinreichender Verdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung (Meyer-Goßner, StPO 49.Aufl. § 203 Rn.2). Im vorliegenden Fall hat der Senat die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verurteilung nicht ausschließlich wegen des Angriffs auf das in Art.146 TStGB geschützt politische Rechtsgut ergehen könnte nicht gesehen.
 
Bedeutung für die Praxis: In diesem Fall sah sich der Senat gezwungen, eine Ausnahme vom formellen Prüfungsprinzip iSd § 10 Abs.2 IRG zu machen.
Grundsätzlich beschränkt sich die Prüfung in Auslieferungsverfahren auf die in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Strafverfahrens, auf die Auslieferungsfähigkeit der Tat, auf die Vorlage der unverzichtbaren Unterlagen. Eine materielle Prüfung findet nicht statt.
 
Eine Überprüfung des Tat- und Schuldverdachts hat in der Regel zu unterbleiben. Eine Ausnahme bildet im vertragslosen Auslieferungsverkehr lediglich die Vorbehaltsklausel des § 10 Abs.2 IRG. Eine materielle Prüfung drängt sich lediglich in den Fällen auf,
1.      in denen ein vorgeschobenes Auslieferungsersuchen mit verschleierter politischer Verfolgungstendenz oder anderen vertragswidrigen Zwecksetzungen.
2.      in denen wegen  der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat bereits in einem Drittstaat ein Strafverfahren gelaufen und das zu einem Freispruch oder zu einer Einstellung hat.
3.      in denen sich das ausländische Ersuchen sich auf einen Haftbefehl stützt, der im Lichte der Hauptverhandlung überholt ist.
 

 

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Stand: 08.03.10