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| Auslieferung Polen § 80 IRG Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607j des polnischen Strafverfahrengesetzbuchs keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle der Verurteilung abhängig gemacht wird. OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2007 – 6 AuslA- 69/06 – 2/07 Sachverhalt: Der Verfolgte hat sowohl die deutsche, wie auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er wendet sich gegen die Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen mit der Begründung, dass die polnischen Behörden noch keine Zusicherung bzgl. einer Rücküberstellung ( im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe )nach Deutschland zum Zwecke der Strafvollstreckung gemacht haben, § 80 Abs.1 und Abs.2 IRG. Entscheidung des Gerichts: Die im Europäischen Haftbefehl genannten Taten weisen einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedsstaat aus. Sie wurden ausschließlich in Polen begangen. Der Senat sieht es als gesichert an, dass die polnischen Behörden im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstiger Sanktionen den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurücküberstellen werden. Hierfür genügt entgegen der Auffassung des Verfolgten die in § 607j des polnischen Strafverfahrengesetzbuchs enthaltene Bestimmung. Danach wird das Vollstreckungsverfahren in Polen nicht eingeleitet, wenn die verfolgte Person unter der Bedingung überwiesen wird, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eines anderen Freiheitsentzugs in dem überstellenden Staat eingeleitet wird. Bedeutung der Entscheidung: Es ist in solchen Fällen stets darauf zu achten, dass die GenStA in ihrer Bewilligungsentscheidung die Auslieferung des Verfolgten von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhängig macht. |
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