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3 Ausl 52-06
 

 

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Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls
§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 80 ff IRG
 
1. Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach In-Kraft-Treten des (neuen) Europäischen Haftbefehlsgesetzes.
2. Zur Rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Auslieferungshaftgrunds der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) bei vorliegen eines Europäischen Haftbefehls.
3. Die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann grundsätzlich auf die Straferwartung des Verfolgten gestützt werden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 Ausl. 52/06
 
Sachverhalt: Gegen den Verfolgten, einen in Deutschland lebenden polnischen und deutschen Staatsangehörigen, liegt ein 2006 erlassener Europäischer Haftbefehl der Republik Polen vor. Grundlage des Europäischen Haftbefehls sind zwei nationale polnische Haftbefehle aus dem Jahr 2000 wegen einer 1997 in der Republik Polen begangenen veruntreuenden Unterschlagung und eines 2000 ebenfalls dort begangenen schweren Raubs. Auf Antrag der GenStA Stuttgart hat der Senat Auslieferungshaftbefehl erlassen.
 
Entscheidung des Gerichts:
Der vorliegende Europäische Haftbefehl benennt die anwendbaren polnischen gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von § 83 a Abs. 1 Nr. 4 IRG. Dass deren Wortlaut nicht mitgeteilt wird, ist unschädlich. Art. 8 d RbEuHb verlangt nur, dass „die Art und rechtliche Würdigung der Straftat“ mitgeteilt wird; eine Subsumtion des Sachverhalts unter die jeweiligen Straftatbestände ist hierfür nicht erforderlich.
 
Das gegen den Verfolgten auch in Deutschland Ermittlungen geführt werden, führt nicht zu einem zwingenden Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 a IRG.
 
Nach BVerfGE 113, 273, 307 kann zwar die Einleitung eines deutschen Ermittlungsverfahrens eine die Auslieferung hindernde Funktion haben. Jedoch kann eine Abwägung zu der ermessensfehlerfreien Entscheidung führen, dem ausländischen (hier polnischen) Strafverfahren den Vorzug zu geben – BT – Dr 16 – 1024, S. 13 - .
 
Hierfür lassen sich der Tatort in der Republik Polen, die Interessen der polnischen, der Republik Polen wohnhaften Verletzten, die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in der Republik Polen, deren öffentliches, durch den Europäischen Haftbefehl dokumentiertes Interesse an der bereits vorangeschrittenen polnischen Strafverfolgung und nicht zuletzt der Grundsatz der Schonung der deutschen, aber auch polnischen Strafverfolgungsressourcen anführen. Den Interessen des Verfolgten als eines auch Deutschen Staatsangehörigen mit derzeitigem Wohnsitz in Deutschland kann durch eine Rücküberstellung zur Vollstreckung Rechnung getragen werden.
 
Der Senat geht davon aus, dass eine den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls rechtfertigende Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Mit der Festnahme des Verfolgten wird am Maßstab das Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen sein, ob der Auslieferungshaftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann.
 
Die GenStA stützt die Fluchtgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG allein auf die „erhebliche Strafdrohung“, also auf die Straferwartung des Verfolgten.
 
(Im Rahmen des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre es allerdings problematisch, auf diesen Tatsachen Grundlage Fluchtgefahr anzunehmen. Insbesondere ist anerkannt, dass selbst vor Straferwartung für sich genommen nicht ausreicht, um Fluchtgefahr zu begründen; vielmehr bedarf es stets einer Tatsachen gestützten Gesamtschau und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls).
 
Teilweise wird vertreten, diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG gelten (OLG Hamm StV 2001, 526; StrafFo 2005, 383).
 
Diese Auffassung ist schwerlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei Europäischen Haftbefehlen ist eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG möglich und geboten, wonach entsprechenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in den Grenzen des Europäischen Ordre Public (§ 73 Satz 2 IRG) zu berücksichtigen ist, dass der Ausstellungsmitgliedstaat Haftgründe, insbesondere Fluchtgefahr, geprüft und bejaht hat.
 
Bei alle dem muss Art. 2 Abs. 2 GG sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz über eine mögliche Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls Rechnung getragen werden.
 
Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG weicht von dem des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO insoweit ab, als im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen anders als in der StPO keine „bestimmten Tatsachen“ als Grundlage der Überzeugung von der Fluchtgefahr verlangt werden. Darin liegt eine dem Gesetzgeber bewusste und von ihm beabsichtigte „Beweiserleichterung“. Der Grund liegt zum einen darin, den deutschen Stellen die Erfüllung einer völkerrechtlichen Auslieferungspflicht zu erleichtern; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Haft und der Haftgründe bereits vom ersuchenden Staat geprüft und bejaht worden ist, was von deutschen Stellen berücksichtigt werden muss.
 
Bei Europäischen Haftbefehlen wird die mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG bezweckte Beweiserleichterung durch die Grundsätze über die rahmenbeschlusskonforme Auslegung verstärkt.
 
(a Artikel 3 und 4 RbEuHb sehen das Fehlen von Fluchtgefahr oder eines Haftgrunds nicht als Grund vor, die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls abzulehnen. Da ein die Übergabe zur Strafverfolgung betreffende Europäischer Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl beruhen muß, der gemäß Art. 5 Abs. 1 c EMRK nur bei vorliegen eines Haftgrunds erlassen werden darf, hat der Ausstellungsmitgliedstaat notwendigerweise das Vorliegen eines Haftgrunds geprüft und bejaht; das ist gegenseitig anzuerkennen. Die Grenze dieser Anerkennung ist allerdings der europäische Ordre Public im Sinne von Art. 1 Abs. 3 RbEuHB, § 73 Satz 2 IRG; hiernach dürfen Haftgründe, die im Einzelfall willkürlich oder unverhältnismäßig angewendet werden oder auf einer menschenrechtswidrigen, z.B. Art. 5 Abs. 1 c EMRK widersprechenden Gesetzeslage beruhen, nicht anerkannt werden.
 Bedeutung der Entscheidung:
Der Senat setzt zum einen konsequent die gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG durch die rahmenbeschlusskonforme Auslegung um. Danach ist entsprechenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu berücksichtigen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat Haftgründe, insbesondere Fluchtgefahr geprüft und bejaht hat. Zum anderen übersieht der Senat aus der Sicht des Unterzeichners, dass häufig zwischen dem Erlass des Europäischen Haftbefehls (erfolgte Prüfung und Bejahung der Haftgründe) und der Festnahme des Verfolgten und der Prüfung der Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls viele Jahre liegen, mithin sich die Voraussetzungen für das Vorliegen der Haftgründe verändert haben können.

 

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Stand: 08.03.10