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Hier finden Sie Informationen zum Auslieferungsrecht und zum
internationalen Strafrecht
IL MANDATO D’ARRESTO EUROPEO No alle droghe ! Ma quali sono le droghe ? lesen Sie hier weiter Custodia cautelare in carcere (Untersuchungshaft) European arrest warrant in Germany Kommt das Gesetz für das Bundeskriminalamt (Online-Durchsuchung)? Chancen auch beim europäischen Haftbefehl? Ein EU-Haftbefehl ermöglicht, dass eine Auslieferung ins EU-Ausland binnen weniger Wochen durchgeführt werden kann. Bei 32 Deliktsgruppen (von Terrorismus bis Korruption) muss nicht (mehr) aufwendig geprüft werden, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. Außerdem können nach einer Grundgesetzänderung erstmals auch Deutsche ins EU-Ausland ausgeliefert werden. Im Jahr 2008 wurden 742 Menschen, die in Deutschland leben, ins EU-Ausland ausgeliefert. Darunter waren allerdings nur 30 Deutsche! Überwiegend fordern die benachbarten EU-Staaten eine Auslieferung eigener Staatsbürger, damit diese im Heimatland vor Gericht gestellt oder ins Gefängnis gesteckt werden können. Fast die Hälfte aller Anträge kommt aus Polen (44,%), mit großem Abstand folgt Rumänien (7,7%). Zwar hat der europäische Haftbefehl die Auslieferung innerhalb der Mitgliedsstaaten erheblich beschleunigt und vereinfacht. Trotzdem hat sich inzwischen eine Rechtsprechung herausgebildet, die Zulässigkeits- und Bewilligungshindernisse sehr genau prüft. Auch innerhalb Europas werden Auslieferungen häufiger abgelehnt als man allgemein glaubt. Kritisch sehen die Gerichte nicht nur die Auslieferung von Deutschen. In diesen Fällen ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger unzulässig, wenn die Tat einen maßgeblichen Inlandsbezug hat, oder es sich um einen sogenannten Mischfall handelt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 NR. 3 IRG). In diesen Fällen lohnt der „Kampf um den Tatort“. Auch humanitäre Aspekte kann eine maßgebliche Bedeutung zukommen. So denken es vor allem an Fälle erheblicher Erkrankungen, welche zwar für sich gesehen noch keine Auslieferungshindernis begründen können, jedoch zu einer schweren gesundheitlichen Belastung des Verfolgten führen, etwa wenn der Verfolgte aufgrund einer vorhandenen psychischen Disposition aus Angst vor einer Auslieferung bereits einen Selbstmordversuch unternommen hat oder ihn wegen seiner Blindheit bei Auslieferung erhebliche Mehrbelastung als bei einer inländischen Ahndung drohen. Der Kampf gegen die Auslieferung lohnt bei einem europäischen Haftbefehl aufgrund der Neuregelung des § 80 IRG auch bei einer drohenden Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer. Die Gleichstellung von im Inland lebender Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen setzt jedoch voraus, dass der Ausländer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und im Inland unter den Schutzbereich des Artikel 6 Grundgesetz fällt oder sich in Lebenspartnerschaft mit einem/r Deutschen befindet. Aufgrund dieser Regelung haben die deutschen Gerichte trotz des „neuen“ europäischen Haftbefehl die Auslieferung von Deutschen und ihnen gleichgestellten Ausländern vielfach abgelehnt. Auslieferungshindernis „Fluchtgefahr“, Tatverdachtsprüfung §§ 10 Abs. 2, 15 IRG Nach Überzeugung des Senats liegt die Annahme nahe, dass das vorliegende Auslieferungsverfahren letztlich nur dem Zweck dient, die mit den Mitteln des Auslieferungsrechts ansonsten nicht durchsetzbare Ladung zur Vernehmung durchzusetzen. OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2008 – 4 AuslA 31/08 (91/08) Auswirkungen von im Ausland verhängten Strafen, Härteausgleich § 54 IRG Auswirkungen von dem auslandverhängten Strafen können wegen möglicher anderer Vollstreckungsregelungen nicht allein an der zeitlichen Dauer der Strafe gemessen werden. BGH, Beschluss vom 11.03.09 – 5 ARs 3/09 Sachverhalt: Zur Anfrage des zweiten Strafsenats vom 29.10.08 – 2 StR 386/08: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Vorurteilen nicht vorgenommen werden kann. Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird. Entscheidung des Gerichts: Der beabsichtigten Entscheidung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Wenn gleich die Voraussetzung nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG nicht gegeben sein dürften, ist aus Sicht des 5. Senats (vorsorglich) zu bemerken, dass er zwar eine Unterschreitung gesetzlicher Mindeststrafen für unzulässig hält, sich im Übrigen den Gründen des Anfragebeschlusses jedoch nicht anzuschließen vermag. Das besondere Gesamtstrafenübels ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund. Die unmittelbare Anwendung der Grundsätze zum Härteausgleich kommt, bei einer ausländischen Verurteilung (allerdings wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der verwirkten Strafen und deren Vollstreckung nicht in Betracht. Um die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafenübels dennoch zu gewährleisten, müssen die Auswirkungen der gegen den Täter verhängten Verurteilungen für sein künftiges Leben im Rahmen der Strafzumessung besondern ins Gewicht fallen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben war und eine einheitliche Aburteilung möglich gewesen wäre. Da die Auswirkungen der im Ausland verhängten Strafen wegen möglicher anderer Vollstreckungsregelungen nicht allein an der zeitlichen Dauer oder Strafe gemessen werden können, wird das Tatgericht die hierfür relevanten Umstände, insbesondere abweichende Regelungen über Strafmaßreduktionen, Strafaussetzung und Amnestien zu ermitteln und die im Ausland verhängten Strafen entsprechend zugewichten haben. Die diesbezüglich erforderliche Vorgehensweise unterscheidet sich insoweit nicht maßgelblich von der im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses zutreffenden sogenannten Exeqaturentscheidung, z.B. auf der Grundlage der §§ 48 ff., 54 IRG. Bedeutung der Entscheidung: Der 5. Strafsenat hält weiterhin daran fest, dass im Ausland verhängten Strafe im Rahmen der Strafzumessung ein besonderes Gewicht zufallen können. Die Instanzgerichte müssen sich insbesondere den im Ausland relevanten Umstände auseinandersetzen. BVerfG bestätigt 2008 erneut die Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008- 2BvR 219/08) In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass bei der Entscheidung, ob aufgefundene Tagebuchaufzeichnungen des Beschuldigten in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen, keine schematische Betrachtungsweise möglich ist. Es ist vielmehr im konkreten Fall zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 80, 367, 377 f). Dabei kann bei Vergehen die Abwägung nicht stets zugunsten der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten ausfallen. Eine derart schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Allein der Umstand, dass ein Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, kann nicht von vornherein zu einer solchen Beschränkung von Aufklärungsmöglichkeiten führen. Bereits in einem Beschluss vom 14.09.1989 (2 BvR 1062/87) hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass jedenfalls ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung besteht, der der öffentlichen Gewalt – selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit – schlechthin entzogen ist. Ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Auch in der damaligen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass dies nur im Einzelfall festgestellt werden kann. In dieser Entscheidung vom Sommer 2008 hat das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung nunmehr erkannt, dass bei der Abwägung zwischen dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie des öffentlichen Interessens an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren und dem weitreichenden Schutz der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen bei Vergehen die Abwägung nicht stets zugunsten der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten ausfället. Es ist vielmehr im konkreten Fall zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 80, 367, 377 f). Weiterhin gilt also der Grundsatz, dass die Verfassung nicht gebietet, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten und stehen diese also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Im Rahmen der Strafverfolgung können sie daraufhin durchgesehen werden, ob sie der prozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten, wobei allerdings die größtmögliche Zurückhaltung zur Wahrung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Gehören private Aufzeichnungen nicht zum absolut geschützten Kernbereich, so bedarf ihre Verwertung im Strafverfahren der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, wobei das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit mit dem Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren abzuwägen und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre zu prüfen ist. Haftverbüßung von EU-Ausländern in ihrer Heimat wird weiter erleichtert Berlin, 15. Februar 2007 Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute sich heute über den wesentlichen Inhalt eines Rahmenbeschlusses geeinigt, mit dem die Mitgliedstaaten solche Strafurteile gegenseitig anerkennen und vollstrecken, mit denen ein Straftäter zu Haft oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen verurteilt wurde. hier geht es weiter Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland Art. 16 Abs. 2 GG; §§ 9 Nr. 2, 78 IRG Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist BGH v. 15.4.2008 - 4 ARs 22/07 Vernehmung des Verfolgten § 28 IRG Keine Zulässigkeitsentscheidung vor der Vernehmung des Verfolgten OLG Koblenz, Beschl. v. 9.5.2007 – (1) Ausl. – III – 52/07 Auslieferung Polen § 80 IRG Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607j des polnischen Strafverfahrengesetzbuchs keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle der Verurteilung abhängig gemacht wird. OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2007 – 6 AuslA- 69/06 – 2/07 Straftaten im Kindesalter, Schutz der Familie § 73 Satz IRG Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das Schuldprinzip nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG findet eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter begangene Tat bestraft werden soll. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung unzulässig machen. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 – (2) 4 Ausl. A 25/06 (313/06) Anforderungen an den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität Art 27 Abs. 2 und 3 RB-EUHb Die Verzichtserklärung nach Art. 27 Abs. 3 f Satz 2 und 3 RB-EUHb ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat, wobei sie vor den zuständigen Justizbehörden des den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Mitgliedsstaates abzugeben und nach seinem innerstaatlichen Recht zu Protokoll zu nehmen ist. OLG Hamm, Beschluss v. 19.12.2006 4 Ws 572/06Grenzen der Rechtshilfe – unerträgliche Härte – § 73 Satz 1 IRG Bei der Frage, ob eine Auslieferung wegen Vorliegens einer unerträglichen Härte unzulässig ist, ist nicht nur auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung können auch andere Umstände berücksichtigt werden, wozu auch die Nichtanrechnung bereits erlittener Auslieferungshaft gehört. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.10.2006, 1 AK 35/06 Vorlagebeschluss an den EuGH zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Auslieferung zur Strafvollstreckung Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.2.2008 – 3 Ausl. 69/07 Auslieferung bei illegalem Aufenthalt in Deutschland §§ 83b Abs.2a IRG; § 13 FreizügG/EU Eine illegale Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs.2a IRG dar. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2007 – 2 AK 54/06 hier geht es weiter Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 80 ff IRG Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach In-Kraft-Treten des (neuen) Europäischen Haftbefehlsgesetzes. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 Ausl. 52/06 Auslieferungsfähige Straftat – politische Straftat - Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls setzt voraus, dass sich aus der Fahndungsausschreibung das Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2006 – 1 AK57/06 Kontaktinformation
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